Übergangsfrist für zytologische Untersuchungen durch Frauenärzte
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen L 5 Ka 2784/95
DRsp Nr. 2006/25366
Übergangsfrist für zytologische Untersuchungen durch Frauenärzte
Durch die Übergangsregelung, wonach Frauenärzte auch ohne den neu eingeführten Qualifikationsnachweis während einer Übergangsfrist einstweilen weiterhin zytologische Untersuchungen durchführen dürfen, sind sie nicht gegen einen vorzeitigen Entzug der Berechtigung wegen Nichteignung geschützt. Wird die Qualifikationsprüfung nicht bestanden, so kann die Zytologie-Berechtigung noch vor Ablauf der Übergangsfrist sofort entzogen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]