Übergangsgeld zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen
BSG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 5/4a RJ 61/87
DRsp Nr. 1999/6943
Übergangsgeld zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen
1. Dem Betreuten, bei dem nach Abschluß einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während der er Übergangsgeld erhielt, zunächst eine zweiwöchige Berufsfindung und sodann eine weitere berufsfördernde Maßnahme durchgeführt wird, steht in der Zeit zwischen den beiden berufsfördernden Maßnahmen Übergangsgeld in der Höhe des Betrages zu, den er während der medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation erhalten hatte (Abgrenzung zu BSG vom 23.9.1981 11 RA 58/80 = SozR 2200 § 1241e Nr. 12). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]