Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. September 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 5.712,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. April 2016 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 5.862,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. April 2016 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten übergeleitete Schenkungsrückforderungsansprüche geltend.
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