LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2019
13 Sa 271/19
Normen:
SGB VIII § 16; SGB VIII § 17; SGB VIII § 18; ZPO § 91a; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1297/18

Überlastungsanzeige wegen fahrlässiger Verletzung der FürsorgepflichtSchadensersatz wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund permanenter Arbeitsüberlastung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 271/19

DRsp Nr. 2022/15874

Überlastungsanzeige wegen fahrlässiger Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatz wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund permanenter Arbeitsüberlastung

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund permanenter Arbeitsüberlastung besteht nicht, weil mangels ausreichendem Vortrag des Klägers eine fahrlässige Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers trotz Überlastungsanzeige nicht erkennbar ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.03.2019 - 1 Ca 1297/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 16; SGB VIII § 17; SGB VIII § 18; ZPO § 91a; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

Der 1971 geborene Kläger war seit 2005 bei der beklagten Stadt in einem von fünf "Regionalteams Jugendhilfe" Mitte/T. als Dipl. Sozialarbeiter zunächst im Rahmen einer Vollzeitstelle tätig. Seit dem Jahr 2012 betrug seine wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden. Seine Vergütung belief sich zuletzt auf 3.486,32 € brutto monatlich.

Die Tätigkeit des Klägers bestand einerseits in der sogenannten Hilfe zur Erzielung (HzE). Andererseits hatte er gesetzliche Pflichtaufgaben der Beklagten wie Beratungen gemäß §§ 16, 17 und 18 SGB VIII, Stadtteilarbeit, Präventionsprojekte etc. zu erfüllen.