Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.03.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.
Der 1971 geborene Kläger war seit 2005 bei der beklagten Stadt in einem von fünf "Regionalteams Jugendhilfe" Mitte/T. als Dipl. Sozialarbeiter zunächst im Rahmen einer Vollzeitstelle tätig. Seit dem Jahr 2012 betrug seine wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden. Seine Vergütung belief sich zuletzt auf 3.486,32 € brutto monatlich.
Die Tätigkeit des Klägers bestand einerseits in der sogenannten Hilfe zur Erzielung (HzE). Andererseits hatte er gesetzliche Pflichtaufgaben der Beklagten wie Beratungen gemäß §§ 16, 17 und 18 SGB VIII, Stadtteilarbeit, Präventionsprojekte etc. zu erfüllen.
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