BSG - Beschluss vom 27.12.2023
B 1 KR 81/22 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 207/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 234/21

Übernahme der Kosten für einen neuropädiatrischen Behandlungstermin bei einem nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen Facharzt; Anforderungen an die Darlegung der Divergenzrüge

BSG, Beschluss vom 27.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 81/22 B

DRsp Nr. 2024/2025

Übernahme der Kosten für einen neuropädiatrischen Behandlungstermin bei einem nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen Facharzt; Anforderungen an die Darlegung der Divergenzrüge

Die Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der Divergenz erfordern die Gegenüberstellung entscheidungstragender abstrakter Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits sowie Ausführungen dazu, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I