BSG - Urteil vom 19.04.2023
B 3 KR 5/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4 Alt. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB XII § 2 Abs. 1; SGG § 170 Abs. 5; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 336/19
SG Hannover, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 1671/16

Übernahme Kosten Leistungen der häuslichen KrankenpflegeKostenübernahme für Blutzuckermessungen von Wohnungslosem durch gesetzliche KrankenkasseÜbernahme Kosten Injektionen wohnungslose Person durch KrankenkasseNotwendigkeit Beiladung anderer SozialleistungsträgerZurückverweisung Rechtsstreit durch BSG

BSG, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 5/22 R

DRsp Nr. 2023/14032

Übernahme Kosten Leistungen der häuslichen Krankenpflege Kostenübernahme für Blutzuckermessungen von Wohnungslosem durch gesetzliche Krankenkasse Übernahme Kosten Injektionen wohnungslose Person durch Krankenkasse Notwendigkeit Beiladung anderer Sozialleistungsträger Zurückverweisung Rechtsstreit durch BSG

Bevor bei einer wohnungslosen Person, die sich in einer Einrichtung für Wohnungslose aufhält, über dessen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Blutzuckermessungen gegenüber der Krankenkasse entschieden wird, ist auch die vorrangige Einstandspflicht einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zu prüfen und diese ist notwendig beizuladen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen- Bremen vom 17. November 2021 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 4 Alt. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB XII § 2 Abs. 1; SGG § 170 Abs. 5; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Übernahme von Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 16.2. bis 7.7.2016.