BSG - Beschluss vom 24.10.2017
B 8 SO 14/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 64/14
SG Dresden, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 82/12

Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs als Leistung der EingliederungshilfeDivergenzrügeNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 14/17 B

DRsp Nr. 2018/298

Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs als Leistung der Eingliederungshilfe Divergenzrüge Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Formgerechte Darlegung einer Divergenz

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet dabei die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 3. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. 4. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist, dass dieser Rechtssatz tragend ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene - tragende - Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird.