BSG - Beschluss vom 22.05.2017
B 8 SO 65/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 4615/15
SG Karlsruhe, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 1404/15

Übernahme von Umzugskosten und einer MietkautionDivergenzrügeBegriff der Abweichung

BSG, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 65/16 B

DRsp Nr. 2017/13129

Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution Divergenzrüge Begriff der Abweichung

Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2016 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Umzugskosten und einer Mietkaution.