1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2018 unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgeändert:
Die Klage wird, soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2018 unter Teilaufhebung des Versäumnisurteils vom 27.06.2013 abgewiesen worden ist, unter weiterer vollständiger Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.06.2013 auch im Übrigen abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die dem Beklagten zur Last fallen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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