OLG Hamburg - Urteil vom 24.01.2020
3 U 177/18
Normen:
ZPO § 91;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 809
WRP 2020, 943
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 160/13

Übersendung eines Gutachtens über die Wirkung und Funktion eines konkreten Messgeräts an den AuftraggeberGefahr der Weitergabe des Gutachtens an DritteUnterlassungsanspruch des Geräteherstellers

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 3 U 177/18

DRsp Nr. 2020/4785

Übersendung eines Gutachtens über die Wirkung und Funktion eines konkreten Messgeräts an den Auftraggeber Gefahr der Weitergabe des Gutachtens an Dritte Unterlassungsanspruch des Geräteherstellers

Orientierungssätze: Ein Gutachter begründet dadurch, dass er das fertig gestellte Gutachten an den Auftraggeber sowie an diejenigen Unternehmen weitergibt, deren Produkte begutachtet werden sollten und die dem Gutachter ihre Produkte zu Begutachtungszwecken überlassen haben, weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr dafür, dass er das Gutachten auch an Empfänger außerhalb dieses geschlossenen Empfängerkreises weitergibt.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2018 unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgeändert:

Die Klage wird, soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.09.2018 unter Teilaufhebung des Versäumnisurteils vom 27.06.2013 abgewiesen worden ist, unter weiterer vollständiger Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.06.2013 auch im Übrigen abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die dem Beklagten zur Last fallen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe:

I.