LAG Köln - Urteil vom 09.12.2020
11 Sa 218/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4204/19

Übersendung eines Intimfotos an untergebene Mitarbeiterin in WhatsApp-Chat als wirksamer KündigungsgrundSchwerwiegende Persönlichkeitsverletzung durch Intimfoto bei WhatsApp

LAG Köln, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 218/20

DRsp Nr. 2021/8764

Übersendung eines Intimfotos an untergebene Mitarbeiterin in WhatsApp-Chat als wirksamer Kündigungsgrund Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung durch Intimfoto bei WhatsApp

Einzelfall zur Kündigung eines Vorgesetzten wegen Weiterleitung intimer Fotos einer untergebenen Mitarbeiterin in WhatsApp-Chatgruppe

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 - 5 Ca 4204/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 1976 geborene Kläger, Vater eines Kindes, ist seit dem 01.01.2016 ununterbrochen bei der Beklagten als Executive-Producer beschäftigt. Arbeitsvertraglich gilt aufgrund früherer Betriebszugehörigkeit der 01.05.2011 als Eintrittsdatum. Nach § 20 des Arbeitsvertrages ist dem Kläger u.a. untersagt, Internet oder das betriebliche E-Mail-Konto zu privaten Zwecken zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 29.01.2016 wird auf Bl. 19 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger war Minderheitsgesellschafter der Beklagten mit einem Gesellschaftsanteil von 5 %.