Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 1976 geborene Kläger, Vater eines Kindes, ist seit dem 01.01.2016 ununterbrochen bei der Beklagten als Executive-Producer beschäftigt. Arbeitsvertraglich gilt aufgrund früherer Betriebszugehörigkeit der 01.05.2011 als Eintrittsdatum. Nach § 20 des Arbeitsvertrages ist dem Kläger u.a. untersagt, Internet oder das betriebliche E-Mail-Konto zu privaten Zwecken zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 29.01.2016 wird auf Bl. 19 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger war Minderheitsgesellschafter der Beklagten mit einem Gesellschaftsanteil von 5 %.
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