BAG - Urteil vom 17.11.1966
5 AZR 225/66
Normen:
AZO § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 15; BGB § 611 (Mehrarbeitsvergütung), § 612 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AG 1967, 52
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Leitende Angestellte
AuR 1967, 24
AuR 1967, 93
BAGE 19, 126
BB 1967, 79
DB 1966, 1853
DB 1967, 126
DMW 1967, 311
JR 1968, 12
JuS 1967, 233
MDR 1967, 252
NJW 1967, 413
RdA 1967, 40
SAE 1967, 212
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.04.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 31/66

Überstundenvergütung bei einem leitenden Angestellten

BAG, Urteil vom 17.11.1966 - Aktenzeichen 5 AZR 225/66

DRsp Nr. 2000/10292

Überstundenvergütung bei einem leitenden Angestellten

»Bei einem leitenden Angestellten kommt eine besondere Vergütung für Überstunden mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur in Betracht, wenn seine vertraglichen Bezüge lediglich eine bestimmte zeitliche Normalleistung abgelten sollen oder wenn ihm zusätzliche Arbeiten außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises übertragen werden.«

Normenkette:

AZO § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 15; BGB § 611 (Mehrarbeitsvergütung), § 612 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war vom 15. Mai 1960 bis zum 31. Dezember 1960 als stellvertretender Betriebsleiter und vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Oktober 1964 als Betriebsleiter bei der Beklagten zu 2) tätig. Zu diesem Zeitpunkt schied er auf Grund eines Teilvergleichs in dem vorliegenden Rechtsstreit aus, in dem der Kläger neben dem jetzt allein noch in Streit befindlichen Anspruch auf Vergütung von Überstunden u.a. die Zahlung einer Gewinnbeteiligung geltend gemacht und sich gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 1964 gewandt hatte.