BAG - Urteil vom 07.12.1989
6 AZR 129/88
Normen:
BAT § 17 Abs. 1, Abs. 5, § 70, Anlage SR 2c Nr. 8 Abs. 4 Satz 1; BGB § 814 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ArztR 1990, 283
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Aachen, vom 28.01.1988vom 05.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 728/87 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2096/86

Überstundenvergütung: Verhältnis zum Anspruch auf Freizeitausgleich bei einem Arzt nach BAT Anlage SR 2c

BAG, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 129/88

DRsp Nr. 2001/5118

Überstundenvergütung: Verhältnis zum Anspruch auf Freizeitausgleich bei einem Arzt nach BAT Anlage SR 2c

1. Mit der Regelung in Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2 c BAT haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, zwischen Vergütung und Freizeitausgleich zu wählen. Dem betreffenden Arzt steht dabei weder ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich noch ein solcher auf Vergütung zu. 2. Es ist vielmehr ausschließlich Sache des Arbeitgebers, sein Wahlrecht in der einen oder anderen Richtung auszuüben. "Arbeitsbefreiung" bedeutet die Freistellung des Arztes von einer an sich bestehenden Arbeitspflicht. Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arzt, durch die er auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arztes zum Erlöschen bringt.

Normenkette:

BAT § 17 Abs. 1, Abs. 5, § 70, Anlage SR 2c Nr. 8 Abs. 4 Satz 1; BGB § 814 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Vergütung für vom Kläger in den Jahren 1984 und 1985 geleistete Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden.