BGH - Urteil vom 11.09.2018
XI ZR 125/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 346; BGB a.F. § 355; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 398; BGB § 413; BGB § 488; BGB § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1449
WM 2018, 2128
ZIP 2018, 2211
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 374/14
OLG Stuttgart, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 121/16

Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers

BGH, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen XI ZR 125/17

DRsp Nr. 2018/16476

Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers

Zur Übertragung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Darlehensnehmers.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von 144.913,16 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 betreffend ihre Verurteilung zur Zahlung von 16.751,71 € und weiterer 2.800 € - jeweils nebst Zinsen - zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 346; BGB a.F. § 355; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 398; BGB § 413; § ;