BAG - Urteil vom 14.12.2022
10 AZR 533/20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 3; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; MiLoG § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 385/19
ArbG Köln, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8579/18

Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 531/20 v. 14.12.2022

BAG, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 533/20

DRsp Nr. 2023/5239

Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 531/20 v. 14.12.2022

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 - 10 Sa 385/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 3; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; MiLoG § 24 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe D. Sie ist ein Zustellbetrieb und stellt die Zeitungstitel der Unternehmensgruppe an die jeweiligen Abonnenten zu. Sie beschäftigt etwa 1.050 Zusteller. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt und erbrachte ihre Arbeit während der gesetzlichen Nachtzeit im Umfang von mehr als zwei Stunden an mehr als 48 Tagen pro Kalenderjahr. Die Beklagte zahlte der Klägerin einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 20 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn.

In einer Betriebsvereinbarung zur innerbetrieblichen Lohngestaltung vom 23. Dezember 2016 (BV 12/2016) ist in Abschn. I Nr. 3 geregelt: