1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 - 10 Sa 708/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch
a) aus einem Betrag in Höhe von 61,71 Euro brutto seit dem 3. Februar 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 75,39 Euro brutto seit dem 3. März 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 13,48 Euro brutto seit dem 2. April 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 35,05 Euro brutto seit dem 5. Mai 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 80,83 Euro brutto seit dem 2. Juni 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 89,02 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 102,76 Euro brutto seit dem 4. August 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 121,42 Euro brutto seit dem 2. September 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 127,90 Euro brutto seit dem 2. Oktober 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 98,99 Euro brutto seit dem 3. November 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 95,38 Euro brutto seit dem 2. Dezember 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 52,09 Euro brutto seit dem 5. Januar 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 111,00 Euro brutto seit dem 2. März 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 110,06 Euro brutto seit dem 2. April 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 123,35 Euro brutto seit dem 3. Mai 2016,
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