BFH - Urteil vom 09.08.2023
VI R 20/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 3c Abs. 1; BBG § 72 Abs. 2; SGB II § 22;
Fundstellen:
BB 2023, 2645
BB 2023, 2919
DStR 2023, 2481
DStRE 2023, 1463
IStR 2023, 929
NZA 2023, 1518
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1255/20

Umfang der Abzugsfähigkeit der Kosten der Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im AuslandAngemessenheit der Kosten einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung

BFH, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen VI R 20/21

DRsp Nr. 2023/14161

Umfang der Abzugsfähigkeit der Kosten der Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland Angemessenheit der Kosten einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung

1. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (entgegen: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112).2. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

3. Für Auslandssachverhalte kommt eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, notwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind, nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.06.2021 - 3 K 1255/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 3c Abs. 1; BBG § 72 Abs. 2; SGB II § 22;

Gründe

I.