BSG - Urteil vom 22.03.1989
7 RAr 122/87
Normen:
SGG § 77 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Umfang der Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden, Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X

BSG, Urteil vom 22.03.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 122/87

DRsp Nr. 1999/6786

Umfang der Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden, Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X

1. Die materielle Bindungswirkung eines Bescheides hat zur Folge, daß die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung unabhängig von seinen rechtlichen Voraussetzungen und einem ihm anhaftenden Rechtsmangel grundsätzlich Bestand hat und ihrem materiellen Gehalt nach verbindlich ist. Die Bindungswirkung reicht so weit, wie über den Anspruch entschieden ist. Ein Verwaltungsakt, der einen geltend gemachten Anspruch bewilligt, besagt somit, daß der Anspruch aufgrund bestimmter Tatsachen von Rechts wegen begründet ist2. Der Sinn des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X liegt nicht darin, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 77 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;