LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.08.2019
2 Sa 57/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 270/18

Umfang der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gem. § 611 BGBReisezeit als Arbeitszeit bei Fahrten zur auswärtigen ArbeitsstelleKurze Ausschlussfrist als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 57/19

DRsp Nr. 2020/3288

Umfang der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gem. § 611 BGB Reisezeit als Arbeitszeit bei Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle Kurze Ausschlussfrist als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB

1.Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Absatz 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu den versprochenen Diensten im Sinne von § 611 Absatz 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Absatz 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/127 - NZA 2019, 159 = AP Nr. 53 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - NZA 2018, 1211 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen).