BGH - Urteil vom 28.04.1971
VIII ZR 258/69
Normen:
BGB §§ 123, 124, 141, 144, 433, § 459 Abs. 1, § 463 ;
Fundstellen:
MDR 1972, 42
NJW 1971, 1795

Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw; Einhaltung der Anfechtungsfrist

BGH, Urteil vom 28.04.1971 - Aktenzeichen VIII ZR 258/69

DRsp Nr. 1994/5757

Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw; Einhaltung der Anfechtungsfrist

1. Der Käufer, den der Verkäufer über die Mängelfreiheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat, ist zur Anfechtung auch dann berechtigt, wenn ihm der Mangel aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 2. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Mitteilung von Tatsachen zu machen, die für den Entschluß des Käufers, den Kaufvertrag zu schließen, von Bedeutung sind. 3. Da nach § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtungsfrist 1 Jahr beträgt, kann der Anfechtungsberechtigte grundsätzlich die Jahresfrist voll ausnutzen. Für die Annahme, daß das Anfechtungsrecht vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sei, müssen ganz besondere Umstände vorliegen.

Normenkette:

BGB §§ 123, 124, 141, 144, 433, § 459 Abs. 1, § 463 ;
Fundstellen
MDR 1972, 42
NJW 1971, 1795