OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2019
2 U 46/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 41/13

Umfang der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 2 U 46/17

DRsp Nr. 2019/2596

Umfang der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen

Eine Gemeinde ist nur verpflichtet, bei Eisglätte eine Straßenquerung zu streuen, wenn hier ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Kreuzung von zwischen fünf und 29 Fußgängern in der Stunde frequentiert wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. September 2018 wird einstimmig zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.525,02 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34;

Gründe:

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 15. August 2018.

Die Einwendungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 geben keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.