LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.01.2019
5 Ta 67/18
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3199/15

Umfang der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 67/18

DRsp Nr. 2019/5002

Umfang der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs

Bei der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Abschuss eines Mehrvergleichs sind dem beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche mit dem Vergleichsabschluss anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu ersetzen, also neben der 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG -VV) auch die 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 RVG -VV) sowie die 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG -VV).

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 13.03.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.02.2018 (Az.: 1 Ca 3199/15 PKH) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.04.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs. Es soll die Rechtsfrage geklärt werden, ob im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für einen Vergleichswert eine 1,5-fache oder eine 1,0-fache Einigungsgebühr zu erstatten ist.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf I. der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.02.2018 Bezug genommen.

II.