OLG Brandenburg - Urteil vom 27.10.2020
2 U 106/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § § 823 Abs. 1; BbgStrG § 9a; BbgStrG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 173/17

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei einer Straßenbaustelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 2 U 106/19

DRsp Nr. 2020/18553

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei einer Straßenbaustelle

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers erfordert, verkehrsgefährdende Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen, die für einen die erforderliche Sorgfalt beachtenden Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind, oder diese jedenfalls aber als solche deutlich zu machen. Das betrifft in besonderer Weise Rollsplitt, der in der Folge von Straßenbauarbeiten auf der Fahrbahn verblieben ist, da dieser eine erhebliche Sturzgefahr für Zweiradfahrer mit sich bringt. 2. Ein Warnzeichen muss in so ausreichendem Abstand zur Gefahrenquelle angebracht werden, dass die den gefährlichen Bereich befahrenden Kraftfahrer hinreichend vor der Gefahr gewarnt werden und ihnen die Möglichkeit bleibt, sich darauf einzustellen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrsschilder so angebracht werden, dass sie auch wahrgenommen und nicht durch andere Fahrzeuge verdeckt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 173/17 wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist.