KG - Beschluss vom 27.02.2019
24 U 148/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 352/16

Umfang des Schadensersatzes wegen Beschädigung eines Stromkabels im Zuge von TiefbauarbeitenBerücksichtigungsfähigkeit des entgangenen Gewinns eines Netzbetreibes wegen der Herabsetzung der festgelegten Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur

KG, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 24 U 148/18

DRsp Nr. 2020/13106

Umfang des Schadensersatzes wegen Beschädigung eines Stromkabels im Zuge von Tiefbauarbeiten Berücksichtigungsfähigkeit des entgangenen Gewinns eines Netzbetreibes wegen der Herabsetzung der festgelegten Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur

1. Der Schaden, der einem Netzbetreiber dadurch entsteht, dass aufgrund der Beschädigung eines Stromkabels im Zuge von Tiefbauarbeiten zu einer Versorgungsunterbrechung und daher zu einer Herabsetzung der festgelegten Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur kommt, stellt einen ersatzfähigen Schaden aufgrund einer Eigentumsverletzung dar. 2. Es gereicht dem Netzbetreiber nicht zu einem gem. § 254 abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Mitverschulden an der Verzögerung der Stromunterbrechung, wenn ein in einem kundeneigenen Gebäude hinterlegter Schlüssel für eine Station abhanden gekommen ist, er das Vorhandensein des Schlüssels aber regelmäßig kontrolliert hat.

I. Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Beklagten gegen das am 7. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 352/18 - durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückzuweisen.

II. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den folgenden Hinweisen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.