Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.11.2018 - Az. 2-03 0 292/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,-- festgesetzt.
Die gemäß §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nicht begründet.
Die Schuldnerin hat mit der Veröffentlichung des Bildnisses Nr. 3 in der Folgeberichterstattung gegen die einstweilige Verfügung vom 8.8.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017, verstoßen.
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