OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2019
16 W 4/19
Normen:
ZPO § 890; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2019, 433
WRP 2019, 494
ZUM-RD 2019, 260
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 292/17

Umfang des Unterlassungsgebots hinsichtlich einer Bildberichterstattung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 16 W 4/19

DRsp Nr. 2019/2514

Umfang des Unterlassungsgebots hinsichtlich einer Bildberichterstattung

Das Unterlassungsgebot hinsichtlich einer Bildberichterstattung ist auch verletzt, wenn in der Folgeberichterstattung das gesamte Foto (Totale) veröffentlich wird, von welchem in der ursprünglichen Bildberichterstattung, die Gegenstand des Unterlassungsgebots war, lediglich ein Teilausschnitt gezeigt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.11.2018 - Az. 2-03 0 292/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nicht begründet.

Die Schuldnerin hat mit der Veröffentlichung des Bildnisses Nr. 3 in der Folgeberichterstattung gegen die einstweilige Verfügung vom 8.8.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017, verstoßen.