BGH - Urteil vom 19.01.2018
V ZR 256/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 3; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1113
MietRB 2018, 169
NJW-RR 2018, 752
NZM 2018, 628
VersR 2018, 879
WM 2018, 1750
ZIP 2018, 1030
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 26/16
LG Oldenburg, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2056/14

Umfassen des Haftungsausschlusses für Sachmängel auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks; Angaben in einem Expose als Eigenschaften (hier: zu der Trockenheit eines Kellers); Arglistiges Verschweigen eines Mangels; Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels

BGH, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen V ZR 256/16

DRsp Nr. 2018/4343

Umfassen des Haftungsausschlusses für Sachmängel auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks; Angaben in einem Expose als Eigenschaften (hier: zu der Trockenheit eines Kellers); Arglistiges Verschweigen eines Mangels; Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels

a) Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zu der Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7).b) Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 2016 aufgehoben.