LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.10.2019
5 Sa 67/19
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1; BBiG § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1414/18

Unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung bei Unterschreitung des einschlägigen Tarifvertrages um mehr als 20 ProzentAnpassung einer unangemessenen Ausbildungsvergütung auf das Niveau des einschlägigen Tarifvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 67/19

DRsp Nr. 2019/17979

Unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung bei Unterschreitung des einschlägigen Tarifvertrages um mehr als 20 Prozent Anpassung einer unangemessenen Ausbildungsvergütung auf das Niveau des einschlägigen Tarifvertrages

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Nicht mehr angemessen ist eine Ausbildungsvergütung regelmäßig dann, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 v. H. unterschreitet. 2. Hat der Ausbildende mit dem Auszubildenden eine zu geringe, weil nicht mehr angemessene, Vergütung vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig (§ 25 BBiG). Die vertragliche Vergütungsregelung ist nicht auf den niedrigsten, eben noch zulässigen Betrag anzupassen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.01.2019 - 6 Ca 1414/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 17 Abs. 1; BBiG § 25;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung.