LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2020
L 13 SB 121/20
Normen:
SGG § 144; SGB IX;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 477/19

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenSubsidiarität einer Anfechtungsklage in einem weiteren Berufungsverfahren gegenüber einer Feststellungsklage - hier in einer Streitsache über die Bemessung des GdB nach dem SGB IX

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 121/20

DRsp Nr. 2021/6542

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Subsidiarität einer Anfechtungsklage in einem weiteren Berufungsverfahren gegenüber einer Feststellungsklage – hier in einer Streitsache über die Bemessung des GdB nach dem SGB IX

Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage steht die Subsidiarität einer als Berufung rechtshängigen Anfechtungsklage entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144; SGB IX;

Tatbestand

Der im Jahr 1983 geborene Kläger begehrt Feststellung, dass der Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 nicht richtig umgesetzt wurde.