LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2020
L 13 SB 122/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 144; SGB IX; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 122/20

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Bescheid zur Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung - hier in einer Streitsache über die Bemessung des GdB nach dem SGB IX

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen L 13 SB 122/20

DRsp Nr. 2021/6543

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Bescheid zur Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung – hier in einer Streitsache über die Bemessung des GdB nach dem SGB IX

Gegen einen Bescheid zur Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung – hier in einer Streitsache über die Bemessung des GdB nach dem SGB IX – ist die Anfechtungsklage unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 255,00 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 144; SGB IX; SGB X § 31;

Tatbestand

Der im Jahr 1983 geborene Kläger wendet sich gegen einen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 und begehrt die Feststellung eines GdB von 60 seit dem 13.07.2015.