LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2020
L 11 KR 544/19
Normen:
SGG § 63; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 3537/18

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit einer Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 544/19

DRsp Nr. 2021/13358

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit einer Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit

Bei doppelter Rechtshängigkeit ist eine Klage unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 1. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 63; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Am 13. September 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen.

Mit Schreiben vom 21. September 2018 lehnte die Beklagte die Übernahme von "Kosten für ein Kompetenzgutachten" ab. Die Leistung sei nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.

Den gegen diese Erklärung am 15. Oktober 2018 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2018 zurück. Ein Anspruch auf Kostenerstattung eines privat veranlassten medizinischen Gutachtens, das zudem hinsichtlich seiner Durchführung sowie seines Inhalts und Zweckes in keiner Weise konkretisiert und spezifiziert sei, bestehe nicht. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.