LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2020
L 8 BA 228/19 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 76/19

Unbegründetheit der Beschwerde der Einzugsstelle gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an die Sozialversicherungspflicht von Tätigkeiten als Vermittler von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen, Kapitalanlagen etc.Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 228/19 B ER

DRsp Nr. 2021/226

Unbegründetheit der Beschwerde der Einzugsstelle gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht von Tätigkeiten als Vermittler von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen, Kapitalanlagen etc. Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 7.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.888,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 10 BA 73/19 beim SG Duisburg anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 15.6.2016 in der Gestalt der Bescheide vom 8.12.2016 und vom 16.10.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2019 angeordnet.