LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2020
L 2 AS 1737/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4133/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB IIAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung über Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum im Verfahren der Hauptsache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 1737/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1858

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung über Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum im Verfahren der Hauptsache

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) gerichteten Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.