LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2020
L 7 AS 1662/20 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 2 S. 2; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II § 16; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB X § 55 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 4001/20

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Eingliederungsbescheid nach dem SGB IIAnforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides im Hinblick auf einen unbefristeten Geltungszeitraum, auf eine Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen trotz angestrebter Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie auf unzureichende oder nicht ausreichend konkret festgesetzte Gegenleistungen des Leistungsträgers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1662/20 B ER

DRsp Nr. 2021/221

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Eingliederungsbescheid nach dem SGB II Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides im Hinblick auf einen unbefristeten Geltungszeitraum, auf eine Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen trotz angestrebter Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie auf unzureichende oder nicht ausreichend konkret festgesetzte Gegenleistungen des Leistungsträgers

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 2 S. 2; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II § 16; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB X § 55 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid des Antragsgegners.