LSG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2020
L 3 AS 673/20 B
Normen:
SGG § 69 Nr. 1; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 157 S. 1; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 169 Abs. 2 S. 1; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2529/17

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Beglaubigung zuzustellender Schriftstücke und an die sichere Feststellung der Identität von VerfahrensbeteiligtenZulässigkeit der gutachterlichen Einschätzung nach Aktenlage bei einer Verweigerung der Mitwirkung

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 673/20 B

DRsp Nr. 2021/166

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Bestellung eines besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Beglaubigung zuzustellender Schriftstücke und an die sichere Feststellung der Identität von Verfahrensbeteiligten Zulässigkeit der gutachterlichen Einschätzung nach Aktenlage bei einer Verweigerung der Mitwirkung

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 69 Nr. 1; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 157 S. 1; SGG § 172 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 169 Abs. 2 S. 1; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem der Kammervorsitzende für ihn für das Klageverfahren bis zum Eintritt eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers eine besondere Vertreterin bestellt hat.

Der Kläger hat am 15. August 2017 Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 erhoben. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 1. Oktober 2015 aufgehoben, weil der Kläger seit Juni 2015 nicht mehr postalisch erreichbar gewesen sei.