I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem der Kammervorsitzende für ihn für das Klageverfahren bis zum Eintritt eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers eine besondere Vertreterin bestellt hat.
Der Kläger hat am 15. August 2017 Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 erhoben. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 1. Oktober 2015 aufgehoben, weil der Kläger seit Juni 2015 nicht mehr postalisch erreichbar gewesen sei.
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