LAG Nürnberg - Urteil vom 03.11.2020
7 Sa 99/20
Normen:
BGB § 242 Abs. 1; BGB § 611a; DV-IKT v. 11.09.2015 § 6 Abs. 5; DV-IKT v. 11.09.2015 § 7 Abs. 1; DV-IKT v. 11.09.2015 § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2021, 589
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3218/19

Unerlaubte Installation und Nutzung arbeitgeberseitiger Software durch den Arbeitnehmer als KündigungsgrundPflichtverletzung durch private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der ArbeitszeitUmfassende Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 99/20

DRsp Nr. 2021/6432

Unerlaubte Installation und Nutzung arbeitgeberseitiger Software durch den Arbeitnehmer als Kündigungsgrund Pflichtverletzung durch private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit Umfassende Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung

Das Installieren und Nutzen von Software, die zur Nutzung der Entwicklungsumgebung vorbehalten ist, in der Produktivumgebung ohne entsprechende Genehmigung des Arbeitgebers, kann wegen der damit verbundenen Gefährdung des Netzwerkes einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

1. Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit stellt regelmäßig einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, weil der Arbeitnehmer dabei seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt und dadurch seine Hauptleistungspflicht zum Arbeiten verletzt.