BSG - Beschluss vom 19.12.2017
B 2 U 182/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 81/17
SG Detmold, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 6/16

UnfallversicherungsrechtDivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter RechtssätzeWiderspruch im Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 2 U 182/17 B

DRsp Nr. 2018/2198

Unfallversicherungsrecht Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Widerspruch im Rechtssatz

1. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: