LSG Hessen, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 95/14
SG Gießen, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 136/11
UnfallversicherungsrechtVorliegen eines WegeunfallsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätEinkauf in einer MetzgereiHandlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges
BSG, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 11/16 R
DRsp Nr. 2018/1098
UnfallversicherungsrechtVorliegen eines WegeunfallsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätEinkauf in einer MetzgereiHandlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges
Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt.
1. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
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