BSG - Urteil vom 31.08.2017
B 2 U 11/16 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Fundstellen:
NJW 2018, 1200
r+s 2018, 448
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 95/14
SG Gießen, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 136/11

UnfallversicherungsrechtVorliegen eines WegeunfallsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätEinkauf in einer MetzgereiHandlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges

BSG, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 11/16 R

DRsp Nr. 2018/1098

Unfallversicherungsrecht Vorliegen eines Wegeunfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Einkauf in einer Metzgerei Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges

Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt.

1. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).