BSG - Beschluss vom 21.11.2017
B 4 SF 7/17 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98 S. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 01.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 129/17

UnfallversicherungsrechtZuständigkeitsbestimmung in Fällen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen SozialgerichtenBindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesAusnahmsweise Durchbrechung der Bindungswirkung

BSG, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen B 4 SF 7/17 S

DRsp Nr. 2018/609

Unfallversicherungsrecht Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Sozialgerichten Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Ausnahmsweise Durchbrechung der Bindungswirkung

1. Ein Beschluss über die Verweisung bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit ist nach § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG für das Gericht, an das verwiesen worden ist, bindend. 2. Eine Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt. 3. Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnde materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften ist geeignet, die Bindungswirkung zu durchbrechen.

Das Sozialgericht für das Saarland wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98 S. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 16.3.2011 um einen Arbeitsunfall handelt, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verletztengeld.