LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.2019
3 Sa 425/18
Normen:
ArbGG § 51;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 991/18

Uninformierter Vertreter gilt als nicht erschienen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 425/18

DRsp Nr. 2019/13251

Uninformierter Vertreter gilt als nicht erschienen

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden. Der uninformierte Parteivertreter kann zurückgewiesen werden, so dass er als nicht erschienen behandelt wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.11.2018, Az.: 2 Ca 991/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 51;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger vom Beklagten noch die Zahlung von Arbeitsentgelt aus seinem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis verlangen kann, oder aber nicht, sowie im Berufungsverfahren in erster Linie darüber, ob im erstinstanzlichen Rechtszug ein zweites Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu Recht ergangen ist, oder aber nicht.

Am 08.08.2018 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen im Rechtsstreit 2 Ca 991/18 zwischen den Parteien ein Versäumnisurteil folgenden Inhalts verkündet:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 08.02.2018 bis 28.02.2018 in Höhe von 1.584, EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus ab 16.03.2018 zu bezahlen.