BAG - Urteil vom 18.01.2023
5 AZR 93/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; DSGVO Art. 9; DSGVO Art. 88; BDSG § 26 Abs. 3; EFZG § 3 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
AP EntgeltFG _ 3 Nr. 36
ArbRB 2023, 167
BB 2023, 1074
DB 2023, 1673
DB 2023, 2121
EzA-SD 2023, 3
MDR 2023, 1192
NJW 2023, 2664
NZA 2023, 1036
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 898/21
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9427/20

Unions- und verfassungsrechtliche Konformität der abgestuften Darlegungslast bei Streit über FortsetzungserkrankungenOffenlegung der Krankheitsursachen bei Streit über Fortsetzungserkrankungen

BAG, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 93/22

DRsp Nr. 2023/5590

Unions- und verfassungsrechtliche Konformität der abgestuften Darlegungslast bei Streit über Fortsetzungserkrankungen Offenlegung der Krankheitsursachen bei Streit über Fortsetzungserkrankungen

Die Abstufung der Darlegungslast beim Streit über das Vorliegen einer neuen Erkrankung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG, wonach der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen hat, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden, begegnet weder unions- noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem steht nicht entgegen, dass der hiernach erforderliche Vortrag im Regelfall mit der Offenlegung der einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im maßgeblichen Zeitraum verbunden ist. Orientierungssätze: 1. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss er, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen, auf einem anderen Grundleiden beruhenden Krankheit bestreitet, Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies wird regelmäßig substantiierten Vortrag dazu erfordern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten maßgeblichen Zeitraum bestanden haben, und es notwendig machen, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden (Rn. 10).