LAG München - Urteil vom 09.10.2019
11 Sa 130/19
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 199/17

Unmittelbare Geltung tariflicher Inhaltsnormen bei beiderseits tarifgebundenen ArbeitsvertragsparteienKeine Abbedingung des Günstigkeitsprinzips durch Tarifklausel

LAG München, Urteil vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 130/19

DRsp Nr. 2020/2443

Unmittelbare Geltung tariflicher Inhaltsnormen bei beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien Keine Abbedingung des Günstigkeitsprinzips durch Tarifklausel

Erfordert ein Tarifvertrag, damit er für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt, den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 (Unmittelbarkeit) und Abs. 3 (Günstigkeitsprinzip) vor.

1. Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnisses regeln, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (sog. Unmittelbarkeitsprinzip). Eine tarifliche Regelung, die zur Anwendung des Tarifvertrages eine gesonderte arbeitsvertragliche Vereinbarung erfordert, ist wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz unwirksam. 2. Ist es Zweck einer tariflichen Klausel, den Tarifvertrag erst durch eine arbeitsvertragliche Umsetzung in Kraft zu setzen und damit zu verhindern, dass Arbeitnehmer über ihre Arbeitsverträge andere, d.h. auch bessere Bedingungen haben sollten oder könnten als die tarifvertraglich vorgesehenen Bedingungen, verstößt diese Tarifklausel gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG und ist unwirksam.