BSG - Urteil vom 08.06.1989
7 RAr 15/87
Normen:
AFG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 168 Abs. 1;

Unterbrechung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung durch später für unwirksam erklärte Kündigung

BSG, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 15/87

DRsp Nr. 1999/6731

Unterbrechung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung durch später für unwirksam erklärte Kündigung

1. Wenn eine den Ausfallzeitraum berührende Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses durch Urteil oder Vergleich für unwirksam erklärt wird, so wird eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung i.S. des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFG ungekündigt fortgesetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 168 Abs. 1;