OLG Dresden - Beschluss vom 14.12.2020
4 W 893/20
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 447
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 520/20

Unterlassen der Behauptung einer wahren TatsacheAnzeige wegen ReichsbürgerschaftKeine Protokollierungspflicht einer in mündlicher Verhandlung abgespielten Audiodatei

OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 4 W 893/20

DRsp Nr. 2021/1435

Unterlassen der Behauptung einer wahren Tatsache Anzeige wegen Reichsbürgerschaft Keine Protokollierungspflicht einer in mündlicher Verhandlung abgespielten Audiodatei

1. Wird eine von einer Partei in der mündlichen Verhandlung vorgelegt Audio-Datei (hier: WhatsApp-Chat) angehört, ist deren wörtliche Wiedergabe im Protokoll nicht geboten. 2. Die Behauptung einer wahren Tatsache aus seiner Sozialsphäre muss der Betroffene nur dann nicht hinnehmen, wenn sie mit negativen Sanktionen, etwa einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung einhergeht.

I. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 20.10.2020 wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger (Kl.) ist Rechtsanwalt mit Zulassung in B....... Er begehrt die Unterlassung einer vom Verfügungsbeklagten (Bekl.) gegenüber einem Dritten im Rahmen eines Whats-App Chats aufgestellten Äußerung. Im Zusammenhang mit einer vom Kläger gegen die Lebensgefährtin des Beklagten erhobenen Strafanzeige wegen Betruges hatte sich dieser ausweislich der Antragsschrift