OLG Stuttgart - Urteil vom 13.03.2020
5 U 351/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 903;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 387/17

Unterlassung betriebsbezogener Verwendung von an einen landwirtschaftlichen Betrieb angrenzenden GrundstückenAnspruch auf Erhaltung eines GebietscharaktersUmfang eines PlanerhaltungsanspruchsRechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen NachbarschutzesNutzung einer Wendefläche

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 351/19

DRsp Nr. 2022/11022

Unterlassung betriebsbezogener Verwendung von an einen landwirtschaftlichen Betrieb angrenzenden Grundstücken Anspruch auf Erhaltung eines Gebietscharakters Umfang eines Planerhaltungsanspruchs Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes Nutzung einer Wendefläche

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11.07.2019, Az. 2 O 387/17, abgeändert:

(1)

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft

zu unterlassen,

(a)

die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern der Gemeinde ... 665/4, 668/3 und 665/5 als Abstellplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger sowie als betriebsbezogenen Lagerplatz für Güter (etwa Holz, Futtermittel, Kunststoffwassertanks) zu verwenden,

(b)

den Teil der Getreideübergabehalle, der sich auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 665/4 befindet, als Lagerfläche für landwirtschaftliche Güter, insbesondere für Stroh und Getreide, zu nutzen.

(2)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. 5.