KG - Urteil vom 12.09.2019
10 U 164/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 187/18

Unterlassung der Nennung eines Namens in einem PressebeitragRecht auf Meinungsfreiheit und MedienfreiheitVoraussetzungen einer SelbstöffnungÜberwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber einem privaten Anonymitätsinteresse

KG, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 10 U 164/18

DRsp Nr. 2022/2993

Unterlassung der Nennung eines Namens in einem Pressebeitrag Recht auf Meinungsfreiheit und Medienfreiheit Voraussetzungen einer Selbstöffnung Überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber einem privaten Anonymitätsinteresse

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 187/18 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Nennung seines Namens in einem Pressebeitrag und auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger ist der Lebensgefährte der Moderatorin ... . Die Beklagte betreibt die Internetseite www. ... .de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie am ... einen mit ... betitelten Beitrag über ... und ... in dem es heißt: "... ... ". In dem Beitrag wird u. a. berichtet, dass ... in einem Interview mit ... über das ... geklagt habe: "... ... ". Weiter heißt es: "...!"

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