OLG Brandenburg - Urteil vom 11.03.2019
1 U 15/18
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2020, 341
ITRB 2020, 61
ZUM-RD 2020, 585
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 345/17
LG Potsdam, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 345/17

Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung auf einem ÄrztebewertungsportalGrundsätze zur StörerhaftungUnterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 1 U 15/18

DRsp Nr. 2020/859

Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal Grundsätze zur Störerhaftung Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten

1. Nach den Grundsätzen zur Störerhaftung kann als Störer grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.2. Auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten kann als Mitwirkung genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. Mai 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juli 2018 - 2 O 345/17 - abgeändert und

die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.