OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2020
1 U 80/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2020, 874
ZUM-RD 2021, 332
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 223/18

Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung eines Zahnarztes im InternetEnge Auslegung des Begriffs der SchmähkritikFormalbeleidigungen und AnprangerungenIm Vordergrund stehende Diffamierung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 1 U 80/19

DRsp Nr. 2020/5145

Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung eines Zahnarztes im Internet Enge Auslegung des Begriffs der Schmähkritik Formalbeleidigungen und Anprangerungen Im Vordergrund stehende Diffamierung

1. Geht es bei einer Äußerung nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern steht die Herabsetzung der Person im Vordergrund, tritt eine solche Schmähung regelmäßig hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück; dies gilt auch für Formalbeleidigungen und Anprangerungen. 2. Der Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen; auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. 3. Dies ist nur der Fall, wenn die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. September 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.