OLG Dresden - Urteil vom 02.06.2020
4 U 51/20
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG §§ 22 f.;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 51/20

Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildnisses und von identifizierender BerichterstattungKämmerer einer GemeindeBericht über eine Langzeiterkrankung

OLG Dresden, Urteil vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 51/20

DRsp Nr. 2020/9483

Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildnisses und von identifizierender Berichterstattung Kämmerer einer Gemeinde Bericht über eine Langzeiterkrankung

1. Bei der vor einer Bildnisveröffentlichung vorzunehmenden Abwägung nach dem abgestuften Schutzkonzept ist der Kämmerer einer Gemeinde einem Politiker gleichzustellen, auch wenn er sein Amt nicht aufgrund einer allgemeinen Wahl erlangt hat. 2. Über die "Langzeiterkrankung" des Personenkreises, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Amtsführung steht, darf ohne Nennung von Art und Ursache der Erkrankung berichtet werden. 3. Der äußerungsrechtliche Gehalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt diesen Personenkreis auch nicht vor der Angabe von Namen und Herkunfts- und Wohnort ohne Nennung von Straße und Hausnummer.

I. Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) werden Ziff. 1 und 3 des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 20.12.2019 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch insoweit abgelehnt.

II. Die Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.