BGH - Urteil vom 08.11.2022
VI ZR 22/21
Normen:
KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2022, 1848
MDR 2023, 35
MMR 2023, 283
NJW 2023, 610
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 213/20
OLG Naumburg, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 119/20

Unterlassung der Wiedergabe eines unverpixelten Bildes eines Bundespolizisten im Zusammenhang mit der Berichterstattung bei seinem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals (hier: Tragen eines Aufnähers mit rechten Tendenzen an der Uniform)

BGH, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen VI ZR 22/21

DRsp Nr. 2022/17097

Unterlassung der Wiedergabe eines unverpixelten Bildes eines Bundespolizisten im Zusammenhang mit der Berichterstattung bei seinem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals (hier: Tragen eines Aufnähers mit rechten Tendenzen an der Uniform)

Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

1. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, ist es bei der erforderlichen Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit von Bedeutung, wenn der Betroffene - wie hier - Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist. Wenn Fragen von allgemeinem Interesse betroffen sind, ist das Maß hinnehmbarer Kritik bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wenn er in amtlicher Eigenschaft tätig wird, weiter als bei Privatpersonen.2. Zwarbetrifft die von der Freiheit der Meinungsäußerung umfasste Veröffentlichung von Fotos einen Bereich, in dem der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besondere Bedeutung hat. Es kann sich aber niemand über eine Verletzung des Schutzes seines guten Rufs als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EGMR beschweren, wenn sie die vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens ist.