OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2019
16 U 179/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 96/17

Unterlassung einer veröffentlichten WortberichterstattungGrundsätze der VerdachtsberichterstattungSinndeutung einer ÄußerungVerständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 16 U 179/17

DRsp Nr. 2019/11327

Unterlassung einer veröffentlichten Wortberichterstattung Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Sinndeutung einer Äußerung Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums

1. Die Sinndeutung einer Äußerung ist zwingende Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts und ihr Ziel ist immer, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. 2. Auf die subjektive Ansicht des sich Äußernden oder das subjektive Verständnis des Betroffenen kommt es dabei nicht an, sondern auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. 3. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts ist eine beanstandete Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen und darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst rein insoliert betrachtet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. November 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 12 O 96/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.