LG Berlin, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 312/19
KG, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 8/20
Unterlassung einer Wortberichterstattung über das Ende einer nicht öffentlich gemachten Liebesbeziehung durch Eingriff in die Privatsphäre beider Partner; Ausreichen der Identifizierbarkeit für einen Eingriff in die Privatsphäre des nicht namentlich genannten Betroffenen
BGH, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 237/21
DRsp Nr. 2023/1314
Unterlassung einer Wortberichterstattung über das Ende einer nicht öffentlich gemachten Liebesbeziehung durch Eingriff in die Privatsphäre beider Partner; Ausreichen der Identifizierbarkeit für einen Eingriff in die Privatsphäre des nicht namentlich genannten Betroffenen
a) Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und ihr Ende sind Teil der Privatsphäre beider daran beteiligter Partner. Sie berührt damit die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potentielle Leser identifizierbar sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620).
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