BGH - Urteil vom 06.12.2022
VI ZR 237/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 401
GRUR 2023, 591
MDR 2023, 566
NJW 2023, 769
VersR 2023, 397
WRP 2023, 395
ZUM 2023, 302
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 312/19
KG, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 8/20

Unterlassung einer Wortberichterstattung über das Ende einer nicht öffentlich gemachten Liebesbeziehung durch Eingriff in die Privatsphäre beider Partner; Ausreichen der Identifizierbarkeit für einen Eingriff in die Privatsphäre des nicht namentlich genannten Betroffenen

BGH, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen VI ZR 237/21

DRsp Nr. 2023/1314

Unterlassung einer Wortberichterstattung über das Ende einer nicht öffentlich gemachten Liebesbeziehung durch Eingriff in die Privatsphäre beider Partner; Ausreichen der Identifizierbarkeit für einen Eingriff in die Privatsphäre des nicht namentlich genannten Betroffenen

a) Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und ihr Ende sind Teil der Privatsphäre beider daran beteiligter Partner. Sie berührt damit die Privatsphäre beider Partner, soweit diese für potentielle Leser identifizierbar sind. Dabei ist nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Es reicht vielmehr aus, dass über die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620).